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Daten · Österreich · KFG 1967 § 102

Winterreifen- und Schneekettenpflicht für Lkw in Österreich

Für Lkw der Klassen N2 und N3 gilt von 1. November bis 15. April: Winterreifen auf mindestens einer Antriebsachse, Schneeketten für zwei Antriebsräder im Fahrzeug. Unabhängig vom Wetter.

Lkw N2, N3Winterreifen, mind. eine Antriebsachse

1.11.–15.4.

Busse M2, M3Winterreifen, mind. eine Antriebsachse

1.11.–15.3.

M2, M3, N2, N3Schneeketten für zwei Antriebsräder mitführen

1.11.–15.4.
Zeitraum der Pflichten von Oktober 2026 bis April 2027: Lkw N2 und N3 vom 1. November bis 15. April, Busse M2 und M3 vom 1. November bis 15. März, Schneeketten mitführen vom 1. November bis 15. April.

Quelle KFG 1967 § 102 Abs. 8a und 9 · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.10.2026 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Was gilt

Pflichten nach Fahrzeugklasse
FahrzeugeZeitraumPflichtGrundlage
Lkw N2, N3 und davon abgeleitete Kfz1.11.–15.4.Winterreifen zumindest an den Rädern einer Antriebsachse§ 102 Abs. 8a Z 1
Busse M2, M3 und davon abgeleitete Kfz1.11.–15.3.Winterreifen zumindest an den Rädern einer Antriebsachse§ 102 Abs. 8a Z 2
M2, M3, N2, N3 und davon abgeleitete Kfz1.11.–15.4.Geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen§ 102 Abs. 9
Pkw und Transporter M1, N11.11.–15.4.Nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen: Winterreifen an allen Rädern, bei geschlossener Schnee- oder Eisdecke alternativ Schneeketten auf zwei Antriebsrädern§ 102 Abs. 8a

Winterreifen im Sinne des Gesetzes: „für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe“.

Profiltiefe

Mindestprofiltiefe von Winterreifen, wenn sie nach § 102 Abs. 8a KFG verwendet werden
FahrzeugeRadialreifenDiagonalreifenGrundlage
Kfz und Anhänger über 3.500 kgmind. 5 mmmind. 6 mmKDV § 4 Abs. 4 Z 5
übrige Fahrzeugemind. 4 mmmind. 5 mmKDV § 4 Abs. 4 Z 4

Gemessen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt. Ein Winterreifen darf nicht zusammen mit einem anderen Reifen an den Rädern derselben Achse angebracht sein (KDV § 4 Abs. 4c).

Quelle KDV 1967 § 4 Abs. 4 und 4c (Profiltiefe, Winterreifen je Achse) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 29.03.2024 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Strafrahmen

Wer gegen das KFG oder eine darauf beruhende Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung: Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Für Verstöße gegen § 102 Abs. 8a und 9 nennt § 134 keinen eigenen Betrag.

Quelle KFG 1967 § 134 Abs. 1 (Strafbestimmungen) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.10.2026 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Ausnahmen

Winterreifen (Abs. 8a)

  • Fahrzeuge, die bauartbedingt oder wegen ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „spezial“ tragen.
  • Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge, wenn Winterreifen bauartbedingt oder wegen des überwiegenden Verwendungszwecks nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind.
  • Probe- und Überstellungsfahrten.
  • Fahrzeuge, die bauartbedingt bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden.

Schneeketten (Abs. 9)

  • Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt keine Ketten montiert werden können.
  • Fahrzeuge, die bauartbedingt bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden.
  • Busse M2 und M3 im Kraftfahrlinienverkehr.
  • Überstellungen zum Aufbauhersteller oder Kunden, wenn die Fahrt auf schneefreien Straßen stattfindet.

Wortlaut

§ 102 Abs. 8a, erster SatzDer Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen 1. N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April oder 2. M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug von jeweils 1. November bis 15. März nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind.

§ 102 Abs. 9, zweiter SatzDer Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges hat während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

Nichtamtliche Wiedergabe aus dem RIS. Maßgeblich ist die Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Winterreifenpflicht für Lkw in Österreich?
Für Lkw der Klassen N2 und N3 vom 1. November bis 15. April, unabhängig vom Wetter: Winterreifen mindestens an den Rädern einer Antriebsachse (KFG 1967 § 102 Abs. 8a Z 1).
Müssen Lkw in Österreich Schneeketten mitführen?
Ja. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen vom 1. November bis 15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen (KFG 1967 § 102 Abs. 9).
Wie tief muss das Profil von Lkw-Winterreifen sein?
Bei Fahrzeugen über 3.500 kg mindestens 5 mm bei Radialreifen und 6 mm bei Diagonalreifen, wenn die Reifen als Winterreifen nach § 102 Abs. 8a KFG verwendet werden (KDV 1967 § 4 Abs. 4 Z 5).
Welche Strafe droht in Österreich?
Ein Verstoß gegen das KFG ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro; einen eigenen Betrag für die Winterreifenpflicht nennt § 134 nicht (KFG 1967 § 134 Abs. 1).

Quelle und Stand

Quelle KFG 1967 § 102 Abs. 8a und 9 · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.10.2026 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Quelle KDV 1967 § 4 Abs. 4 und 4c (Profiltiefe, Winterreifen je Achse) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 29.03.2024 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Quelle KFG 1967 § 134 Abs. 1 (Strafbestimmungen) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.10.2026 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

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