Tagesgeld nach Dauer
| Dauer der Dienstreise | angefangene Stunden | Tagesgeld |
|---|---|---|
| mehr als 3 bis 4 Stunden | 4/12 | 10,00 € |
| mehr als 4 bis 5 Stunden | 5/12 | 12,50 € |
| mehr als 5 bis 6 Stunden | 6/12 | 15,00 € |
| mehr als 6 bis 7 Stunden | 7/12 | 17,50 € |
| mehr als 7 bis 8 Stunden | 8/12 | 20,00 € |
| mehr als 8 bis 9 Stunden | 9/12 | 22,50 € |
| mehr als 9 bis 10 Stunden | 10/12 | 25,00 € |
| mehr als 10 bis 11 Stunden | 11/12 | 27,50 € |
| mehr als 11 Stunden | 12/12 | 30,00 € |
Gerechnet nach § 26 Z 4 lit. b: Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden; das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Wird nach Kalendertagen abgerechnet, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Was eine Dienstreise ist
Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) verlässt, um Dienstverrichtungen durchzuführen, oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Wer die Dienstreise vom Wohnort aus antritt: An die Stelle des Dienstortes tritt der Wohnort. Auslandsdienstreisen richten sich nach den Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten und sind hier nicht dargestellt.
Rechenbeispiel
| Dienstreise | Rechnung | steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Mo. 6:00 bis 15:30 (9,5 Stunden) | 10 angefangene Stunden × 2,50 € | 25,00 € |
| Mo. 6:00 bis Di. 14:00 (32 Stunden), eine Nacht, keine höheren Kosten nachgewiesen | 24 Stunden 30,00 € + 8 angefangene Stunden × 2,50 € + Nächtigungsgeld 17,00 € | 67,00 € |
Taggeld 2028
Für 2028 ist keine eigene Änderung veröffentlicht. Die geltende Fassung nennt kein Ende; die tägliche Prüfung meldet jede Änderung des Textes.
Quellen und Stand
Quelle EStG 1988 § 26 Z 4, Fassung ab 01.01.2027 · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft ab 01.01.2027 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0
Wiedergabe aus dem RIS, nichtamtlich; maßgeblich ist die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Beträge aus Kollektivverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen nicht im Gesetz und sind hier nicht dargestellt.