Pauschalen
| Kalendertag | Pauschale |
|---|---|
| 24 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abwesend | 28,00 € |
| An- und Abreisetag bei Übernachtung außerhalb der Wohnung | 14,00 € |
| ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden abwesend | 14,00 € |
| Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines beauftragten Dritten | 9,00 € |
Kürzung bei Mahlzeiten
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung, wird die Pauschale gekürzt, gerechnet vom Satz für einen vollen Kalendertag (28,00 €):
| Mahlzeit | Anteil | Kürzung |
|---|---|---|
| Frühstück | 20 % | 5,60 € |
| Mittag- oder Abendessen | 40 % | 11,20 € |
Die Kürzung darf die Pauschale nicht übersteigen. Zahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeit, mindert das den Kürzungsbetrag. Die Pauschalen gelten für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte; eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen lässt die Frist neu beginnen.
Übernachtung im Lkw
Wer bei auswärtiger Tätigkeit im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines von ihm beauftragten Dritten übernachtet, kann statt der tatsächlichen Aufwendungen im Kalenderjahr einheitlich 9,00 € je Kalendertag ansetzen – für jeden Kalendertag, an dem eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden oder für den An- oder Abreisetag zusteht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).
Rechenbeispiel
Fernfahrt von Montag 5:00 bis Freitag 18:00, vier Nächte in der Kabine, keine Mahlzeiten vom Arbeitgeber:
| Montag, Anreisetag | 14,00 € |
|---|---|
| Dienstag bis Donnerstag, je 24 Stunden | 3 × 28,00 € = 84,00 € |
| Freitag, Abreisetag | 14,00 € |
| Übernachtung im Lkw, Montag bis Freitag | 5 × 9,00 € = 45,00 € |
| zusammen | 157,00 € |
Die Pauschale für die Übernachtung im Lkw gilt für alle fünf Tage, weil an jedem eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden oder für den An- oder Abreisetag zusteht.
Verpflegungspauschale 2027
Für 2027 ist keine eigene Änderung veröffentlicht. Die geltende Fassung nennt kein Ende; die tägliche Prüfung meldet jede Änderung des Textes.
Quellen und Stand
Quelle Einkommensteuergesetz § 9 (Werbungskosten) · gesetze-im-internet.de (nichtamtliche Fassung) · Einzelnorm, nichtamtliche Fassung · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026
Nichtamtliche Fassung von gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Beträge aus Kollektivverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen nicht im Gesetz und sind hier nicht dargestellt.