Zum Inhalt

Ortszeit Wien 01:08 UhrDi. 06.10.Wien · MESZ

Daten · Deutschland · EStG § 9, BRKG § 5

Kilometerpauschale 2026: 0,30 Euro je km, Pendler 0,38 Euro

Kilometerpauschale 2026

Dienstreise, Pkw
0,30 €/km
Dienstreise, andere Kfz
0,20 €/km
Entfernungspauschale
0,38 €/kmje Entfernungskilometer

Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) mit dem eigenen Fahrzeug gelten die höchsten Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, § 5 BRKG). Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Quelle Einkommensteuergesetz § 9 (Werbungskosten) · gesetze-im-internet.de (nichtamtliche Fassung) · Einzelnorm, nichtamtliche Fassung · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026

Dienstreise

Kilometersätze für Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug, Euro je Kilometer
Fahrzeugje gefahrenen kmGrundlage
Kraftwagen (Pkw)0,30 €BRKG § 5 Abs. 2
anderes motorbetriebenes Fahrzeug0,20 €BRKG § 5 Abs. 1

Entfernungspauschale

Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird: 0,38 € je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, höchstens 4.500 € im Kalenderjahr – mehr nur mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Kraftwagen. Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung; eine andere, offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke zählt, wenn sie regelmäßig gefahren wird.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiele Kilometerpauschale, Euro
FallRechnungBetrag
Dienstreise 150 km mit dem eigenen Pkw150 km × 0,30 €45,00 €
Weg zum Depot, Entfernung 23,7 km, 220 Arbeitstage, eigener Pkw23 volle km × 0,38 € = 8,74 € je Arbeitstag × 2201.922,80 €

Kilometerpauschale 2027

Für 2027 ist keine eigene Änderung veröffentlicht. Die geltende Fassung nennt kein Ende; die tägliche Prüfung meldet jede Änderung des Textes.

Quellen und Stand

Quelle Einkommensteuergesetz § 9 (Werbungskosten) · gesetze-im-internet.de (nichtamtliche Fassung) · Einzelnorm, nichtamtliche Fassung · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026

Quelle Bundesreisekostengesetz § 5 (Wegstreckenentschädigung) · gesetze-im-internet.de (nichtamtliche Fassung) · Einzelnorm, nichtamtliche Fassung · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026

Nichtamtliche Fassung von gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Beträge aus Kollektivverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen nicht im Gesetz und sind hier nicht dargestellt.