Dienstreise
| Fahrzeug | je gefahrenen km | Grundlage |
|---|---|---|
| Kraftwagen (Pkw) | 0,30 € | BRKG § 5 Abs. 2 |
| anderes motorbetriebenes Fahrzeug | 0,20 € | BRKG § 5 Abs. 1 |
Entfernungspauschale
Für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird: 0,38 € je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, höchstens 4.500 € im Kalenderjahr – mehr nur mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Kraftwagen. Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung; eine andere, offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke zählt, wenn sie regelmäßig gefahren wird.
Rechenbeispiel
| Fall | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Dienstreise 150 km mit dem eigenen Pkw | 150 km × 0,30 € | 45,00 € |
| Weg zum Depot, Entfernung 23,7 km, 220 Arbeitstage, eigener Pkw | 23 volle km × 0,38 € = 8,74 € je Arbeitstag × 220 | 1.922,80 € |
Kilometerpauschale 2027
Für 2027 ist keine eigene Änderung veröffentlicht. Die geltende Fassung nennt kein Ende; die tägliche Prüfung meldet jede Änderung des Textes.
Quellen und Stand
Quelle Einkommensteuergesetz § 9 (Werbungskosten) · gesetze-im-internet.de (nichtamtliche Fassung) · Einzelnorm, nichtamtliche Fassung · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026
Quelle Bundesreisekostengesetz § 5 (Wegstreckenentschädigung) · gesetze-im-internet.de (nichtamtliche Fassung) · Einzelnorm, nichtamtliche Fassung · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026
Nichtamtliche Fassung von gesetze-im-internet.de. Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Beträge aus Kollektivverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen nicht im Gesetz und sind hier nicht dargestellt.