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Ortszeit Wien 01:07 UhrDi. 06.10.Wien · MESZ

Daten · Österreich · Reisegebührenvorschrift § 10

Kilometergeld Österreich 2026: 0,50 Euro je Kilometer

Kilometergeld 2026

Pkw und Kombi
0,50 €/km
Motorrad und Motorfahrrad
0,25 €/km
je Mitfahrer, Pkw
+0,15 €/km
eigenes Fahrrad
0,25 €/km

Das amtliche Kilometergeld sind die Sätze der Bundesbediensteten (Reisegebührenvorschrift § 10). Mehr darf der Arbeitgeber für Dienstreisen nicht steuerfrei ersetzen (EStG 1988 § 26 Z 4 lit. a). Für die eigene steuerliche Absetzung gilt dasselbe Kilometergeld (Kilometergeldverordnung § 1).

Quelle Reisegebührenvorschrift 1955 § 10 (Kilometergeld) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.07.2025 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Höchstgrenze

Wer Fahrzeugkosten pauschal mit dem Kilometergeld absetzt, rechnet für Pkw, Motorrad und Motorfahrrad höchstens 30.000 km, für das Fahrrad höchstens 3.000 km im Kalenderjahr (Werbungskosten) oder Wirtschaftsjahr (Betriebsausgaben). Mit dem Pkw sind das höchstens 15.000,00 € im Jahr. Als Betriebsausgabe nur für Fahrzeuge, die nicht zum Betriebsvermögen gehören (KmGV §§ 4 und 5).

Aufzeichnungen

Die betriebliche oder berufliche Nutzung ist mit einem Fahrtenbuch oder anderen verlässlichen Aufzeichnungen nachzuweisen. Sie enthalten jedenfalls (KmGV § 2):

  • Datum,
  • Kilometerstand,
  • Anzahl der betrieblich oder beruflich gefahrenen Tageskilometer,
  • Ausgangs- und Zielpunkt,
  • Zweck der Fahrt.

Mit dem Kilometergeld sind abgegolten: Abschreibung, Treibstoff und Öl, Service und Reparaturen aus dem laufenden Betrieb, Zusatzausrüstung, Steuern und Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs und Finanzierungskosten – nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (KmGV § 3).

Rechenbeispiel

Dienstfahrt von 120 km mit dem eigenen Pkw und einem dienstlich notwendigen Mitfahrer: 120 km × (0,50 € + 0,15 €) = 78,00 €.

Kilometergeld 2027

Für 2027 ist keine eigene Änderung veröffentlicht. Die geltende Fassung nennt kein Ende; die tägliche Prüfung meldet jede Änderung des Textes.

Quellen und Stand

Quelle Reisegebührenvorschrift 1955 § 10 (Kilometergeld) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.07.2025 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Quelle Kilometergeldverordnung – KmGV (BGBl. II Nr. 289/2024) · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · kundgemacht am 24.10.2024, für Fahrten ab 01.01.2025 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Quelle EStG 1988 § 26 Z 4 (Reisevergütungen, Tagesgeld, Nächtigungsgeld), Fassung 2025–2026 · RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes · Fassung in Kraft seit 01.01.2025, bis 31.12.2026 · abgerufen 05.10.2026 · geprüft am 05.10.2026 · CC BY 4.0

Wiedergabe aus dem RIS, nichtamtlich; maßgeblich ist die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Beträge aus Kollektivverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen stehen nicht im Gesetz und sind hier nicht dargestellt.